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Benutzungsordnung

 

 

Benutzungsordnung

des Landkreises Sömmerda für die Kreisvolkshochschule

vom 13. November 1995

 

Gemäß § 98 Thüringer Kommunalordnung und 3 und 5 Abs. 1 Thüringer Erwachsenenbildungsgesetz, hat der Kreistag Sömmerda in seiner Sitzung am 14. September 1995 folgende Benutzungsordnung für die Kreisvolkshochschule des Landkreises Sömmerda beschlossen.

 

§ 1

Allgemeine Grundsätze und Aufgaben

Die Kreisvolkshochschule erfüllt Aufgaben der Erwachsenenbildung, insbesondere in den Bereichen (Fremd‑)Sprachen/Literatur, Naturwissenschaft/Technik, Hauswirtschaft, Rechnungswesen, Gesundheitsbildung, Politik, Kultur/künstlerische Gestaltung. Des Weiteren können Veranstaltungen zur Vorbereitung auf Prüfungen zu Schulabschlüssen für Nichtschüler (Haupt‑ und Realschulabschluß, Abitur) sowie zu Sprachprüfungen durchgeführt werden.

 

§ 2

Teilnehmer

Teilnahmeberechtigt sind Volljährige und Personen ab 16 Jahren, soweit ihr gesetzlicher Vertreter ihrer Teilnahme zustimmt oder sie genehmigt hat.

 

§ 3

Benutzungsentgelte

Für die Teilnahme an Veranstaltungen erhebt der Landkreis Sömmerda privat‑rechtliche Entgelte gemäß des entsprechenden Beschlusses des Kreistages

 

§ 4

Ausschluss

Ein Teilnehmer kann von einer Veranstaltung ausgeschlossen werden, wenn der Schuldner das Entgelt nicht fristgemäß gezahlt hat.

 

§ 5

Teilnahmebestätigung

Der Teilnehmer erhält für seine Teilnahme an einer Veranstaltung eine Bestätigung, die die Kursbezeichnung, die Kursnummer, die Dauer des Kurses, die Veranstaltungstermine, eine kurze Angabe zum Inhalt der Veranstaltung und die Unterschrift des Dozenten und des Leiters der Kreisvolkshochschule ausweist.

 

§ 6

Urheberschutz

Die Teilnehmer dürfen während der Veranstaltungen keine Film‑, Video‑ und Tonbandaufnahmen anfertigen. Zugleich ist das Kopieren eingesetzter EDV‑Software verboten. Ohne Genehmigung des Landkreises Sömmerda dürfen Teilnehmer auch Lehrmaterial nicht vervielfältigen.

 

§ 7

Haftungs‑ und Versicherungsfragen

Der Landkreis Sömmerda leistet den Teilnehmern Ersatz für Schäden, die er zu vertreten hat. Die Teilnehmer sind für von ihnen schuldhaft hervorgerufene Beschädigungen im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen gegenüber dem Landkreis Sömmerda schadenersatzpflichtig.

 

§ 8

Inkrafttreten

Die Benutzungsordnung tritt am 1.1.1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Kreisvolks­hochschule vom 24.9.1993 außer Kraft.

 

Sömmerda, den 13.11.1995

Landratsamt Sömmerda

 

(Dohndorf)

Landrat