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Benutzungsordnung der VHS

 

 

Benutzungsordnung für die Kreisvolkshochschule (KVHS) des Landkreises Sömmerda

 

 

Der Kreistag des Landkreises Sömmerda hat in seiner Sitzung am 6. Juli 2023 folgende Benutzungsordnung für die Kreisvolkshochschule des Landkreises Sömmerda beschlossen:

 

 

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Diese Benutzungsordnung gilt für alle Veranstaltungen der Kreisvolkshochschule Sömmerda.

 

(2) Die Überlassung von Räumlichkeiten der Kreisvolkshochschule Sömmerda erfolgt auf Grundlage der entsprechenden Benutzungs- und Entgeltordnung für die außerschulische Nutzung von Räumen und Freiflächen der Schulen in Trägerschaft des Landkreises Sömmerda.

 

 

§ 2 Allgemeines

 

(1) Die Kreisvolkshochschule Sömmerda erfüllt Aufgaben der Erwachsenenbildung entsprechend der Vorgaben des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes, insbesondere in den Bereichen Sprachen, Gesundheit, Beruf, Grundbildung, Gesellschaft und Kultur. Des Weiteren können Veranstaltungen zur Vorbereitung auf Prüfungen zu Schulabschlüssen für Nichtschulpflichtige (Haupt‑ und Realschulabschluss, Abitur) durchgeführt werden.

 

(2) Träger ist der Landkreis Sömmerda, in dessen Verwaltungsstruktur sie als rechtlich unselbstständige, nachgeordnete Einrichtung zugeordnet ist.

 

 

§ 3 Teilnehmende

 

(1) Teilnahmeberechtigt sind Volljährige und Personen ab 16 Jahren, soweit ihre gesetzliche Vertretung der Teilnahme zustimmt oder sie genehmigt hat.

 

(2) Bei Kursformaten für Kinder und Jugendliche kann vom Mindestalter abgewichen werden.

 

 

§ 4 Entgelte

 

Für die erbrachten Leistungen der Kreisvolkshochschule Sömmerda werden privatrechtliche Entgelte von den Teilnehmenden auf der Grundlage der Entgeltordnung für die Kreisvolkschule des Landkreises Sömmerda erhoben.

 

 

 

§ 5 Anmeldung

 

(1) Die Anmeldung zu den Veranstaltungen der Kreisvolkshochschule Sömmerda erfolgt durch eigenhändige Unterschrift auf dem entsprechenden Anmeldeformular.

 

(2) Kursplatzreservierungen sind telefonisch, persönlich, per E-Mail und durch Buchung auf der Internetseite möglich.

 

(3) Mit der Kursanmeldung werden die Benutzungsordnung, die Entgeltordnung und die Hausordnung anerkannt.

 

 

§ 6 Kurswechsel und Abmeldung

 

(1) Eine Abmeldung von einer Veranstaltung ist nur schriftlich bis drei Werktage vor Veranstaltungsbeginn möglich, andernfalls geht die Kreisvolkhochschule von einer Teilnahme mit einer daraus entstehenden Zahlungspflicht aus. Eine mündliche Abmeldung bei der Kursleitung ist nicht möglich.

 

(2) Nichtteilnahme entbindet nicht von der Zahlungspflicht. Kurswechsel sind generell möglich, bedürfen aber der Einwilligung der Kreisvolkshochschule.

 

(3) Kurse können in Präsenz- oder Hybridformaten angeboten werden. Bei einem Formatwechsel in einem laufenden Kurs steht den Teilnehmenden das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund zu.

 

 

§ 7 Absetzung von Veranstaltungen

 

(1) Die Kreisvolkshochschule Sömmerda kann Veranstaltungen absetzen, wenn die Voraussetzungen für ihre Durchführung nicht oder nicht mehr gegeben sind.

 

(2) Insbesondere in Fällen höherer Gewalt, bei Ausfall der Kursleitung aus Gründen, welche die Kreisvolkshochschule Sömmerda nicht zu vertreten hat und wenn bis zum Kursstart die Mindestteilnehmendenzahl nicht erreicht wird, kann die Veranstaltung abgesetzt werden.

 

(3) Wird eine Veranstaltung abgesetzt, haben die Teilnehmenden im Rahmen der Entgeltordnung Anspruch auf Erstattung der Kursentgelte.

 

(4) Wird für eine Veranstaltung die Mindestteilnehmendenzahl von 8 Teilnehmenden nicht erreicht, kann die Kreisvolkshochschule Sömmerda Klein- oder Kleinstgruppen bilden.

 

(5) Ein Anspruch auf die Bildung von Klein- oder Kleinstgruppen besteht nicht.

 

 

§ 8 Ausschluss von Teilnehmenden

 

(1) Die Kreisvolkshochschule Sömmerda ist berechtigt, Kursteilnehmenden aus wichtigem Grund von der Veranstaltung auszuschließen.

 

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:

 

  1. Verhalten, das den ordnungsgemäßen Kursbetrieb gefährdet oder verhindert,
  2. Ehrverletzungen aller Art gegenüber dem Kursleitenden, den Teilnehmenden, den Beschäftigten der Kreisvolkshochschule, 
  3. Diskriminierendes Verhalten, 
  4. Missbrauch von Veranstaltungen für parteipolitische oder weltanschauliche Zwecke oder für Agitationen aller Art, 
  5. Erhebliche Verstöße gegen die Hausordnung.

 

In diesen Fällen werden Entgelte nicht zurückerstattet.

 

(3) Ein Teilnehmender kann von einer Veranstaltung ausgeschlossen werden, wenn das Entgelt nicht fristgemäß gezahlt wurde.

 

 

§ 9 Teilnahmebestätigung

 

Die Teilnehmenden erhalten nach Absolvierung von mindestens 75% der Kursstunden für die Teilnahme an einer Veranstaltung auf Wunsch eine Bestätigung, die die Kursbezeichnung, die Kursnummer, die Dauer des Kurses, die Veranstaltungstermine, Angaben zum Inhalt der Veranstaltung und die Unterschrift der Kursleitung und des Leiters der Kreisvolkshochschule ausweist.

 

 

§ 10 Hausordnung und Hausrecht

 

(1) Schulleiter, Hausmeister und Beschäftigte der Kreisvolkshochschule Sömmerda üben gegenüber den Teilnehmenden das Hausrecht aus. Das Hausrecht kann an Kursleitungen übertragen werden.

 

(2) Die Kreisvolkshochschule Sömmerda genießt in zahlreichen Schulen und öffentlichen Gebäuden Gastrecht. Die Hausordnung dieser Einrichtungen ist für die Teilnehmenden verbindlich.

 

 

§ 11 Haftung

 

(1) In Schadensfällen haftet der Landkreis Sömmerda nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

(2) Die Kreisvolkhochschule übernimmt keinerlei Haftung bei Diebstahl. Unfälle sind der Volkshochschule umgehend zu melden.

 

(3) Die Teilnehmenden sind für von ihnen schuldhaft hervorgerufene Beschädigungen im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen gegenüber dem Landkreis Sömmerda schadenersatzpflichtig.

 

(4) Bei Veranstaltungen Dritter, bei denen die Volkshochschule nur als Vermittler auftritt, gelten die Bedingungen des jeweiligen Veranstalters.

 

 

§ 12 Urheberrechte

 

(1) Fotografieren, Mitschnitte und Vervielfältigungen in Veranstaltungen sind nur mit Zustimmung der Kreisvolkshochschule, sowie unter Einhaltung sonstiger einschlägiger gesetzlicher Vorschriften erlaubt.

 

(2) Teilnehmende an Lehrveranstaltungen haben zu beachten, dass nach dem Urheberrecht das Kopieren und die Weitergabe, der für Lehrzwecke zur Verfügung gestellten Materialien und Software unzulässig sind.

 

 

§ 13 Datenschutz

 

(1) Für die Erhebung, Verarbeitung und Weitergabe von Daten im Vollzug dieser Benutzungsordnung gelten die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Thüringen in der jeweils geltenden Fassung.

 

(2) Die Kreisvolkshochschule Sömmerda erhebt nur die personenbezogenen Daten, welche zur Verwaltung ihres Kursangebots notwendig sind.

 

(3) Ist eine Person in Bild- und/oder Tonaufnahmen zu erkennen, darf diese Aufnahme grundsätzlich nur mit Einwilligung der betroffenen Person benutzt werden.

 

 

§ 14 Inkrafttreten

 

(1) Diese Benutzungsordnung tritt am 01.08.2023 in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung für die Kreisvolkshochschule Sömmerda vom 14. September 1995 außer Kraft.

 

 

 

Sömmerda, den 07.07.2023

 

Landkreis Sömmerda

 

 

 

Henning

Landrat