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Entgeltordnung

 

Entgeltordnung für die Kreisvolkshochschule (KVHS) des Landkreises Sömmerda

 

 

Der Kreistag des Landkreises Sömmerda hat in seiner Sitzung am 6. Juli 2023 folgende Entgeltordnung für die Kreisvolkshochschule des Landkreises Sömmerda beschlossen:

 

 

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Der Landkreis Sömmerda erhebt für die erbrachten Leistungen der Kreisvolkshochschule Sömmerda von den Teilnehmenden privatrechtliche Entgelte nach Maßgabe dieser Entgeltordnung.

 

(2) Für die Überlassung von Räumlichkeiten der Kreisvolkshochschule Sömmerda werden Entgelte entsprechend der Benutzungs- und Entgeltordnung für die außerschulische Nutzung von Räumen und Freiflächen der Schulen in Trägerschaft des Landkreises Sömmerda erhoben.

 

 

§ 2 Entgeltpflicht

 

(1) Entgeltpflichtig sind die Teilnehmenden an Veranstaltungen der Kreisvolkshochschule Sömmerda, bei minderjährigen Teilnehmenden deren gesetzliche Vertreter.

 

(2) Entgeltpflichtig ist auch diejenige Person, welche eine dritte Person zu einer Veranstaltung anmeldet.

 

 

§ 3 Entgelte

 

(1) Die Höhe der Entgelte richtet sich nach dem jeweiligen Bildungsangebot der Kreisvolkhochschule Sömmerda.

 

(2) Das Kursentgelt pro Unterrichtseinheit beträgt mindestens 4,00 € und maximal 6,00 €. Eine Unterrichtseinheit (UE) entspricht 45 Minuten. Dies findet sowohl für Präsenz- als auch für Digitalformate bzw. Mischformen Anwendung. Bei folgenden Ausnahmen gelten abweichende Entgeltsätze:

 

1. Für Veranstaltungen (Kurse, Vorträge) von besonderem öffentlichen/gesellschaftlichen Interesse. 

2. Kurse im Grundbildungsbereich (Lesen und Schreiben, Grundrechnen)​​​​​​​ 

3. Bei der Durchführung von Veranstaltungen in Klein- und Kleinstgruppen, werden höhere Entgelte in zwei Stufen erhoben - Kleingruppe: 6-7 Personen 5,00 €/UE; Kleinstgruppe: 4-5 Personen 7,00 €/UE.

 

(3) Entgelte für Sonderveranstaltungen mit erhöhtem Aufwand können abweichen, da diese kostendeckend berechnet werden.

 

(4) Das Kursentgelt wird jeweils für die Gesamtstundenzahl der jeweiligen Veranstaltung erhoben. Ein späterer Kurseintritt ist möglich. Für nach dem ersten Termin einsteigende Teilnehmende verringert sich das Kursentgelt entsprechend anteilig.

 

(5) Die Entgelte bei Auftragsmaßnahmen, bspw. Firmenkurse können von den hier festgelegten Entgelten abweichen. Sie werden mindestens honorardeckend kalkuliert. Ermäßigungen werden in diesen Sonderformaten nicht gewährt.

 

(6) Bei Veranstaltungen mit einem außerordentlichen organisatorischen Aufwand kann eine Verwaltungspauschale in Höhe von 5,00 Euro pro teilnehmende Person erhoben werden. Diese ist nicht ermäßigungs- und erstattungsfähig.

 

(7) Die Entgelte für Leistungen der Kreisvolkshochschule Sömmerda, welche nicht nach § 4 UstG steuerbefreit sind, werden zuzüglich der gesetzlich bestimmten Umsatzsteuer erhoben.

 

(8) Die Kosten für erforderliches Lehr- bzw. Arbeitsmaterial sind von den Kursteilnehmenden zu tragen.

 

 

§ 4 Entstehen der Entgeltschuld, Fälligkeit

 

(1) Die Entgeltschuld entsteht mit Unterzeichnung der Anmeldeerklärung, unter der Voraussetzung des Zustandekommens des Kursangebots.

 

(2) Ein Kurs kommt in der Regel zustande, wenn sich mindestens 8 Teilnehmende verbindlich anmelden.

 

(3) Die Entgelte werden in voller Höhe mit Kursbeginn fällig. Die Zahlungsfrist ist der Entgeltrechnung zu entnehmen.

 

(4) Anmeldungen können vor Beginn der zweiten Veranstaltung zurückgenommen werden. Eine Entgeltschuld entsteht in diesem Fall nicht. Das gesetzliche Widerrufsrecht bleibt davon unberührt.

 

 

§ 5 Ermäßigungen

 

(1) In begründeten Fällen können die Kursentgelte auf schriftlichen Antrag der teilnehmenden Person herabgesetzt oder erlassen werden. Der Antrag ist vor Kursbeginn bei der Kreisvolkshochschule Sömmerda einzureichen. Folgende Ermäßigungen finden Anwendung:

 

1. Beziehende von Leistungen nach SGB II, III, XII, AsylbLG, Schwerbeschädigte, Schüler und Schülerinnen sowie Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr erhalten 25% Entgeltermäßigung. 

2. In begründeten Einzelfällen können zur Vermeidung sozialer Härten durch die Leitung der Kreisvolkshochschule weitergehende Ermäßigungen oder Ratenzahlung gewährt werden. 

3. Inhaber und Inhaberinnen der Thüringer Ehrenamtscard können einen Kurs ihrer Wahl pro Kalenderjahr kostenbefreit besuchen.

 

(2) Ermäßigungsansprüche sind anhand der entsprechenden Bescheinigungen nachzuweisen und können nicht nebeneinander angewendet werden. Ermäßigungen werden frühestens zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksam.

 

(3) Bei Entgelten, die insgesamt weniger als 30,00 € betragen sowie in Kursen nach Klein- bzw. Kleinstgruppenregelung werden keine Ermäßigungen gewährt.

 

 

§ 6 Erstattung von Entgelten

 

(1) Bei Nichtzustandekommen oder Absetzung von Kursen oder Lehrgängen auf Veranlassung oder aus von der Kreisvolkshochschule Sömmerda zu vertretenden Gründen werden bereits gezahlte Entgelte in voller Höhe erstattet.

 

(2) Sofern eine teilnehmende Person aus von ihr selbst zu vertretenden Gründen nicht am Kurs teilnimmt, bleibt die Entgeltschuld in voller Höhe bestehen.

 

(3) Eine anteilige Entgelterstattung ist nur im Einzelfall möglich. Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin muss die dauerhafte Verhinderung unverzüglich schriftlich bei der Kreisvolkshochschule anzeigen und durch Nachweis belegen. Das Fernbleiben vom Kurs oder eine Mitteilung an die Kursleitung gilt nicht als ausreichende Anzeige. Ein Anspruch auf Erstattung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

 

(4) Fallen Unterrichtsstunden aus, werden in der Regel Nachholtermine angeboten. Kann der Teilnehmer oder die Teilnehmerin diese nicht wahrnehmen, erfolgt auf schriftlichen Antrag eine anteilige Erstattung des Entgelts.

 

 

§ 7 Datenschutz

 

(1) Für die Erhebung, Verarbeitung und Weitergabe von Daten im Vollzug dieser Entgeltordnung gelten die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Thüringen in der jeweils geltenden Fassung.

 

(2) Zum Zwecke der Kursverwaltung und Festsetzung des Kursentgelts werden folgende personenbezogene Daten der Teilnehmenden erhoben: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindung, Ermäßigungsstatus; zusätzlich bei Minderjährigen Name, Vorname und Wohnanschrift der gesetzlichen Vertretung.  Diese Angaben erfolgen freiwillig, werden sie ganz oder teilweise verweigert, kann die Anmeldung zum Kurs nicht erfolgen. Mit der Unterschrift auf der Kursanmeldung stimmt die teilnehmende Person der Erhebung, Verarbeitung und Speicherung dieser Daten zu.

 

§ 8 Inkrafttreten

 

(1) Diese Entgeltordnung tritt am 01.08.2023 in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig tritt das Tarifverzeichnis der Kreisvolkshochschule Sömmerda vom 7. September 2005 außer Kraft.

 

 

 

Sömmerda, den 07.07.2023

 

Landkreis Sömmerda

 

 

 

Henning

Landrat